So entgehen Sie der Abgeltungssteuer
Seit 2009 müssen hierzulande auf Zinsen, Dividenden
und Kursgewinne 25% Abgeltungssteuer gezahlt werden (durch Solidaritätszuschlag
und eventueller Kirchensteuer sind es sogar fast 28%). Sie ist eine
Quellensteuer, weil an der Quelle, besteuert wird, d.h. das Finanzinstitut, meist
die kontoführende Bank, behält die Steuer gleich ein und leitet sie an den
Fiskus weiter. Dass davon durch den Sparerfreibetrag 801 Euro (bei
zusammenveranlagten Ehepaaren 1.602 Euro) steuerfrei bleiben, ist allgemein
bekannt (der sog. Freistellungsauftrag verhindert, dass die Abgeltungssteuer
von vornherein einbehalten und abgeführt wird). Weniger bekannt sind folgende
Steuersparmöglichkeiten:
Weitaus weniger bekannt ist der Umgang mit einer
Nichtveranlagungsbescheinigung. Auch sie erfüllt den Zweck der Steuerbefreiung,
und das sogar unabhängig vom Sparerpauschbetrag.
Eine NV-Bescheinigung kann jeder vom seinem Finanzamt
anfordern, dessen Einkünfte zu gering sind, so dass sie nicht besteuert werden –
meistens ist das bei Rentnern und Studenten der Fall. Aber auch minderjährige
Kinder und Enkelkinder mit eigenen Konten können Nutznießer sein.
Hat der SteuerUNpflichtige mehrere (Spar-, Tagesgeld-
und Festgeld-)Konten bei verschiedenen Banken, braucht er auch für jedes Institut
ein separates Formular.
Wichtig: Die NV-Bescheinigung gilt grundsätzlich ab dem
Zeitpunkt der Vorlage, also niemals rückwirkend! Darum sollte man sie sich so
schnell wie möglich besorgen. Sie muss aber nicht jedes Jahr erneuert werden,
sondern ist 3 Jahre gültig, es sei denn, die Besteuerungsgrundlagen ändern
sich, so dass eine Steuerpflicht entsteht. Der Steuerpflichtige muss dies seinem
Finanzamt mitteilen.
Leser-Frage und
Antwort, abgedruckt unter „Mit einem Ausländer-Konto zahlen Sie keine
Abgeltungssteuer“ im Insider-Magazin „Leben im Ausland“, Ausgabe
Februar 2011 (Info) :
„Ich bin 2007 im
Alter von 25 Jahren ausgewandert und konnte den Lebensstil eines Perpetual
Traveler tatsächlich realisieren. Am Anfang schlug ich mich mit Nebenjobs
in Australien durch. Dann habe ich mir beigebracht, mit Aktien zu handeln. Ein
perfektes Aktenkoffergeschäft, da ich nur Laptop und Internetverbindung
brauche. Während der Finanzkrise habe ich kräftig deutsche Aktien eingekauft. Ich
habe noch ein Konto bei der DiBa zum Handeln.
Dazu eine Frage:
Wie umgehe ich die Abgeltungssteuer? Ich habe meine ersten deutschen Aktien mit
über 100% Gewinn verkauft und musste feststellen, dass ein saftiger Betrag
einbehalten wurde. Da ich meinen Wohnsitz offiziell abgemeldet habe, bin ich
nicht steuerpflichtig. Gibt es einen Weg, den einbehaltenen Betrag ausbezahlt
zu bekommen? R.R. aus
Neuseeland
Antwort der
Redaktion: Mit einem Wohnsitz im Ausland fallen Sie nicht unter die
Abgeltungs-Steuerpflicht. Sie müssen mit der Bank abklären, dass Ihr Konto als
Ausländerkonto geführt werden muss, bei dem der Inhaber, also Sie, seinen
Wohnsitz im Ausland hat. Damit müssten Sie von dieser Steuer befreit sein.
Was Ihre Bank
dafür als Nachweis sehen will, weiß ich nicht. Das ist von Bank zu Bank
unterschiedlich. Wichtig ist nur, dass Sie denen erklären, dass Sie nicht nur zum
Urlaub im Ausland sind. Für die Zukunft sind Sie damit auf jeden Fall von
dieser Steuer befreit. Was zurückliegende Fälle betrifft, bin ich nicht ganz
sicher, aber ich meine, das Geld müssten Sie auch zurückbekommen.“
Besser Leben im
Ausland: INFO
Wichtige Meldung: Mit Einführung der
Abgeltungssteuer hatte der Gesetzgeber auch den Werbungskostenabzug drastisch
ein- und auf den viel zu geringen Sparerpauschbetrag von 801 Euro beschränkt (zusammenveranlagte
Ehepaare: 1.602 €). Viele Steuerzahler empfinden das nicht nur als ungerecht,
sondern wehren sich nun auch gerichtlich dagegen. Wie der Bund der Steuerzahler
mitteilt, unterstützt er diese Musterverfahren. Ein solches ist nun beim
Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 6 K 607/11F anhängig.
Wenn Sie als
Steuerzahler davon betroffen sind, können Sie unter Angabe des o.g.
Aktenzeichens das Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens erreichen. Das ist weder mit
Kosten noch mit Risiken verbunden. Wird das o.g. Musterfahren letztinstanzlich
zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden (was allerdings mehrere Jahre dauern
wird), profitieren auch Sie davon, indem Ihre Steuerpflicht verringert wird,
bzw. Steuererstattungen fällig werden.
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