Achtung: Abmahnung wegen "Gefällt mir" Button von Facebook droht!
Facebook schreibt eine
Erfolgsgeschichte nach der anderen und lässt langsam auch Google alt aussehen.
Wie ein Lauffeuer hat sich das Netzwerk in den letzten ausgebreitet; dazu hat
nicht zuletzt auch der „Like“ oder „Gefällt mir“ Button beigetragen. Denn mit
nur einem Klick kann ein Facebook-Nutzer einen Link zu der besuchten Website
(die ihm gefallen hat) in seinem Facebook-Profil herstellen. Damit teilt er
seinen Facebook-Freunden mit, welche Seiten, Dienstleistungen und Produkte ihm
gefallen.
Für gewerbliche Internet
Marketer ist das willkommene kostenlose Werbung, denn mehr Verlinkungen führen
zu mehr Besuchern und letztendlich zu mehr Umsatz. Doch nun wurden die ersten
Webmaster und Blogger eben wegen dieses Buttons abgemahnt.
Es geht dabei wieder um die
alte, immer noch nicht abschließend geklärte) Frage, ob eine IP-Adresse zu den
schützenswerten personenbezogenen Daten gehört. Diese Problematik kennt man
schon von Google Analytics und Google AdSense.
Tatsächlich werden durch das
Facebook Plug-in zahlreiche Daten an Facebook übertragen, auch von Usern, die
nicht Mitglied bei Facebook sind.
Für Datenschützer sind
dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten. Daher muss ihrer Ansicht nach
für deren Nutzung entweder ein gesetzlicher Grund vorliegen oder der User hat
der Datenübermittlung zugestimmt. Angeblich laufen Gespräche zwischen
Datenschutzbehörden und Facebook, dennoch wurden die ersten Seitenbetreiber von
(vorgeblichen?) Datenschützern bereits abgemahnt, den Button zu entfernen.
Nun, Abmahnungen sind
schnell geschrieben, aber ob sie relevant sind in Bezug auf Datenschutzverstoß
ist eine andere Frage, denn „bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen muss immer
auch eine wettbewerbsrechtliche Relevanz gegeben sein, die hier aber nicht
erkennbar ist“, schreibt der auf Internetrecht spezialisierte Rechtsanwalt
Sören Siebert. Auf alle Fälle gibt es noch keine Gerichtsurteile, da die
Thematik noch ganz neu ist. .
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Was können Sie als
möglicherweise gefährdeter Webmaster tun? Eigentlich müsste er sich
von jedem User zum Beginn des Seitenbesuchs die Einwilligung holen, dass der
User der Datenübertragung an Facebook zustimmt, ansonsten wird ihm der Zutritt
zu den Seiten verwehrt. Klar, dass dies völlig unpraktikabel ist.
Als Alternative bietet sich
an, dass der Seitenbetreiber seine Datenschützerklärung (die hoffentlich
vorhanden ist!) um einen Facebook-Disclaimer erweitert.
Internet-Anwalt Sören
Siebert bietet auf seiner Seite ein Muster einer solchen Datenschutz-Erklärung
an, die – unter Angabe der Quelle – kostenlos übernommen werden darf:
Datenschutzerklärung für die Nutzung von Facebook-Plugins
(Like-Button)
Auf unseren Seiten sind Plugins des sozialen Netzwerks
Facebook, 1601 South California Avenue, Palo Alto, CA 94304, USA integriert.
Die Facebook-Plugins erkennen Sie an dem Facebook-Logo oder dem
"Like-Button" ("Gefällt mir“) auf unserer Seite. Eine Übersicht
über die Facebook-Plugins finden Sie hier: http://developers.facebook.com/docs/plugins/
Wenn Sie unsere Seiten besuchen, wird über das Plugin eine direkte Verbindung
zwischen Ihrem Browser und dem Facebook-Server hergestellt. Facebook erhält
dadurch die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Seite besucht
haben. Wenn Sie den Facebook „Like-Button“ anklicken während Sie in Ihrem
Facebook-Account eingeloggt sind, können Sie die Inhalte unserer Seiten auf
Ihrem Facebook-Profil verlinken. Dadurch kann Facebook den Besuch unserer
Seiten Ihrem Benutzerkonto zuordnen. Wir weisen darauf hin, dass wir als
Anbieter der Seiten keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie
deren Nutzung durch Facebook erhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie
in der Datenschutzerklärung von facebook unter http://de-de.facebook.com/policy.php
Wenn Sie nicht wünschen, dass Facebook den Besuch unserer
Seiten Ihrem Facebook-Nutzerkonto zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus
Ihrem Facebook-Benutzerkonto aus.
Quelle: Facebook-Disclaimer von eRecht24.de
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